Batteriegesetz

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammen­setzung oder Verwen­dung. Es gilt auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beige­fügt sind. Das Elektro- und Elektronik­geräte­gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in der jeweils gelten­den Fassung, das Produkt­sicherheits­gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 301 der Verord­nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils gelten­den Fassung und die Altfahrzeug-Verord­nung in der Fassung der Bekannt­machung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils gelten­den Fassung bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Batterien, die verwendet werden
1. in Ausrüstungs­gegenständen, die mit dem Schutz der wesent­lichen Sicherheits­interessen der Bundes­republik Deutsch­land in Zusammen­hang stehen,
2. in Waffen, Munition oder Wehr­material, ausgenommen Erzeug­nisse, die nicht speziell für militä­rische Zwecke beschafft oder eingesetzt werden, oder
3. in Ausrüstungs­gegenständen für den Einsatz im Welt­raum.
(3) Soweit dieses Gesetz und die auf Grund­lage dieses Gesetzes erlassenen Rechts­verord­nungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind das Kreislauf­wirtschafts­gesetz mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 und die auf Grund des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislauf­wirtschafts- und Abfall­gesetzes erlassenen Rechts­verordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzu­wenden. Die §§ 27, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 60 und 66 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes gelten entsprechend. Rechts­vorschriften, die besondere Anforde­rungen an die Rück­nahme, Wieder­verwendung oder Entsorgung von Alt­batterien enthalten, sowie solche, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammen­hang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für dieses Gesetz gelten die in den Absätzen 2 bis 22 geregelten Begriffs­bestimmungen.
(2) „Batterien“ sind aus einer oder mehreren nicht wiederauf­ladbaren Primär­zellen oder aus wiederauf­ladbaren Sekundär­zellen bestehende Quellen elektri­scher Energie, die durch unmittel­bare Umwand­lung chemischer Energie gewonnen wird.
(3) „Batteriesatz“ ist eine Gruppe von Batterien, die so mitei­nander verbunden oder in einem Außen­gehäuse zusammen­gebaut sind, dass sie eine vollständige, vom Endnutzer nicht zu trennende oder zu öffnende Einheit bilden. Batterie­sätze sind Batterien im Sinne dieses Gesetzes.
(4) „Fahrzeugbatterien“ sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuch­tung oder für die Zündung von Fahr­zeugen bestimmt sind. Fahrzeuge im Sinne von Satz 1 sind Land­fahrzeuge, die durch Maschinen­kraft bewegt werden, ohne an Bahn­gleise gebunden zu sein.
(5) „Industriebatterien“ sind Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerb­liche oder landwirt­schaftliche Zwecke, für Elektro­fahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybrid­fahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeug­batterien sind keine Industrie­batterien. Auf Batterien, die keine Fahrzeug-, Industrie- oder Geräte­batterien sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes über Industrie­batterien anzuwenden.
(6) „Gerätebatterien“ sind Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können. Fahrzeug- und Industrie­batterien sind keine Geräte­batterien.
(7) „Knopfzellen“ sind kleine, runde Geräte­batterien, deren Durch­messer größer ist als ihre Höhe.
(8) „Schnurlose Elektrowerkzeuge“ sind handge­haltene, mit einer Batterie betriebene Elektro- und Elektronik­geräte im Anwendungs­bereich des Elektro- und Elektronik­geräte­gesetzes, die für Instand­haltungs-, Bau-, Garten- oder Montage­arbeiten bestimmt sind.
(9) „Altbatterien“ sind Batterien, die Abfall im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes sind.
(10) „Behandlung“ ist jede Tätigkeit, die an Abfällen nach der Übergabe an eine Einrich­tung zur Sortierung, zur Vorbereitung der Verwer­tung oder zur Vorberei­tung der Beseiti­gung durchgeführt wird.
(11) „Stoffliche Verwertung“ ist die in einem Produktions­prozess erfolgende Wieder­aufarbeitung von Abfall­materialien für ihren ursprüng­lichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energe­tischen Verwertung.
(12) „Beseitigung“ ist die Abfallbe­seitigung im Sinne von § 3 Absatz 26 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes.
(13) „Endnutzer“ ist derjenige, der Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien nutzt und in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter­veräußert.
(14) „Vertreiber“ ist, wer, unabhängig von der Vertriebs­methode, im Geltungs­bereich dieses Gesetzes Batterien gewerbsmäßig für den Endnutzer anbietet. Anbieten von Batterien im Sinne des Satzes 1 ist das auf den Abschluss eines Kauf­vertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglich­machen von Batterien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.
(15) „Hersteller“ ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebs­methode, gewerbs­mäßig Batterien im Geltungs­bereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr bringt. Vertreiber und Zwischen­händler, die vorsätzlich oder fahr­lässig Batterien von Herstellern anbieten, die oder deren Bevoll­mächtigte nicht oder nicht ordnungs­gemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Satz 1 und Absatz 14 bleiben unberührt.
(15a) „Bevollmächtigter“ ist jede im Geltungs­bereich dieses Gesetzes niederge­lassene natürliche oder juristische Person oder Personen­gesellschaft, die ein Hersteller ohne Nieder­lassung im Geltungs­bereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzu­nehmen, um die Hersteller­pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.
(16) „Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgelt­liche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwen­dung. Die gewerbs­mäßige Einfuhr in den Geltungs­bereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehr­bringen. Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus dem Geltungs­bereich dieses Gesetzes wieder ausge­führt werden. Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforde­rungen eines Auftrag­gebers gefertigten und zum Weiter­vertrieb bestimmten Batterien an den Auftrag­geber gilt nicht als Inverkehr­bringen im Sinne von Satz 1.
(16a) „Freiwillige Rücknahmestelle“ ist jedes gemein­nützige Unternehmen, gewerbliche oder sonstige wirtschaft­liche Unternehmen oder jede öffent­liche Einrich­tung, das oder die an der Rück­nahme von Geräte-Alt­batterien mitwirkt, indem es oder sie die bei sich anfallenden Geräte-Alt­batterien oder Geräte-Alt­batterien anderer Endnutzer zurück­nimmt, ohne hierzu verpflichtet zu sein.
(17) „Gewerbliche Altbatterieentsorger“ sind für den Umgang mit Altbatterien zertifi­zierte Entsorgungs­fachbetriebe im Sinne des § 56 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes, deren Geschäfts­betrieb die getrennte Erfassung, Behandlung, Verwertung oder Besei­tigung von Alt­batterien umfasst.
(18) „Sachverständiger“ ist, wer
1. nach § 36 der Gewerbe­ordnung öffentlich bestellt ist,
2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachter­organisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltaudit­gesetzes in der Fassung der Bekannt­machung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statis­tischen Systematik der Wirtschafts­zweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verord­nung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord­nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verord­nung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
3. in einem anderen Mitglied­staat der Europä­ischen Union oder in einem anderen Vertrags­staat des Abkommens über den Europä­ischen Wirtschafts­raum nieder­gelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorüber­gehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufs­qualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbe­ordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheit­liche Stelle abgewickelt werden.
(19) „Verwertungsquote“ ist der Prozent­satz, den die Masse der in einem Kalender­jahr einer ordnungs­gemäßen stofflichen Verwer­tung zugeführten Alt­batterien im Verhältnis zur Masse der in diesem Kalender­jahr gesammelten Alt­batterien ausmacht. Aus dem Geltungs­bereich dieses Gesetzes mit dem Ziel der Verwertung ausge­führte Alt­batterien sind nur insoweit zu berück­sichtigen, als den Anforde­rungen aus § 14 Absatz 3 entsprochen worden ist.
(20) „Recyclingeffizienz“ eines Verwertungs­verfahrens ist der Quotient aus der Masse der mit dem Verwertungs­verfahren hergestell­ten Stoffe, die ohne weitere Behand­lung kein Abfall mehr sind oder die für ihren ursprüng­lichen Zweck oder für andere Zwecke verwendet werden, mit Ausnahme der energe­tischen Verwertung, und der Masse der dem Verwertungs­verfahren zugeführten Alt­batterien.
(21) „Chemisches System“ ist die Zusammen­setzung der für die Energie­speicherung in einer Batterie maßgeb­lichen Stoffe.
(22) „Typengruppe“ ist die Zusammen­fassung vergleich­barer Baugrößen von Batterien mit dem gleichen chemischen System.
Abschnitt 2 Vertrieb und Rücknahme von Batterien
§ 3 Verkehrsverbote
(1) Das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichts­prozent Queck­silber enthalten, ist verboten.
(2) Das Inverkehrbringen von Geräte­batterien, die mehr als 0,002 Gewichts­prozent Cadmium enthalten, ist verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind Geräte­batterien, die für Not- oder Alarm­systeme einschließlich Notbe­leuchtung und für medizi­nische Ausrüstung bestimmt sind. Satz 1 gilt nicht für Batterien, die nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahr­zeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/33/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vom Cadmium­verbot des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen sind.
(3) Hersteller dürfen Batterien im Geltungs­bereich dieses Gesetzes nur in Verkehr bringen, wenn sie oder deren Bevoll­mächtigte
1. nach § 4 Absatz 1 Satz 1 bei der zuständigen Behörde ordnungs­gemäß registriert sind und
2. durch Erfüllung der ihnen nach § 5 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 für Geräte­batterien oder nach § 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 für Fahrzeug- und Industrie­batterien jeweils obliegenden Rücknahme­pflichten sicher­stellen, dass Alt­batterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurück­gegeben werden können.
(4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungs­bereich dieses Gesetzes für den End­nutzer nur anbieten, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Alt­batterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurück­geben kann. Das Anbieten von Batterien ist untersagt, wenn deren Hersteller oder deren Bevoll­mächtigte entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungs­gemäß registriert sind.
(5) Batterien, die entgegen den Absätzen 1 und 2 im Geltungs­bereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht werden, sind durch den jewei­ligen Hersteller wieder vom Markt zu nehmen.
§ 4 Registrierung der Hersteller
(1) Bevor ein Hersteller Batterien im Geltungs­bereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 26 Absatz 2 sein Bevoll­mächtigter verpflichtet, sich bei der zustän­digen Behörde mit der Marke und der jeweiligen Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6 registrieren zu lassen. Die Registrierung ist auf Antrag bei Vorliegen aller Voraus­setzungen nach Absatz 2 und § 20 Absatz 1 zu erteilen. Der Registrierungs­antrag muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten. Änderungen von im Registrierungs­antrag enthaltenen Angaben sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehr­bringens sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzu­teilen.
(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind folgende Angaben zu machen:
1. Name und Anschrift des Herstellers oder des Bevoll­mächtigten, insbesondere Postleit­zahl und Ort, Straße und Haus­nummer, Land, Telefon- und Faxnummer, Internet­adresse sowie E-Mail-Adresse; im Fall der Bevoll­mächtigung auch Name und Kontakt­daten des Herstellers, der vertreten wird,
2. Vor- und Nachname einer vertretungs­berechtigten natür­lichen Person,
3. Handelsregister­nummer oder vergleichbare amtliche Register­nummer des Herstellers, einschließlich der europä­ischen oder der nationalen Steuer­nummer des Herstellers,
4. im Fall der Bevoll­mächtigung: die Beauftra­gung durch den Hersteller,
5. Marke, unter der der Hersteller die Batterien in Verkehr zu bringen beabsichtigt,
6. Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der Hersteller in Verkehr zu bringen beabsichtigt,
7. beim Inverkehrbringen von Geräte­batterien: Name und Anschrift des Rücknahme­systems nach § 7 sowie im Fall der Beauftra­gung eines Dritten nach § 7 Absatz 3 Name und Handels­register­nummer oder vergleichbare amtliche Register­nummer des beauftragten Dritten,
8. beim Inverkehr­bringen von Fahrzeug- oder Industrie­batterien: eine Erklärung über die erfolgte Einrich­tung einer den Anforde­rungen nach § 8 entsprechenden Rückgabe­möglichkeit und über die Zugriffs­möglich­keiten der Rückgabe­berechtigten auf das Angebot,
9. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.
(3) Der Antrag auf Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 und die Übermitt­lung der Angaben nach Absatz 2 erfolgen über das auf der Internet­seite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektro­nische Daten­verarbeitungs­system nach Maßgabe der jeweils gelten­den Verfahrens­anweisung für das elektro­nische Daten­verarbeitungs­system. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommuni­kation mit den Herstellern oder mit deren Bevoll­mächtigten die elektronische Über­mittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröff­nung eines Zugangs für die Über­mittlung elektro­nischer Dokumente verlangen. Die Verfahrens­anweisung nach Satz 1 und die Anforde­rungen nach Satz 3 sind auf der Internet­seite der zuständigen Behörde zu veröffent­lichen.
§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller
(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 26 Absatz 2 deren Bevoll­mächtigte sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückge­nommenen Altbatterien sowie die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern nach § 13 Absatz 1 erfassten und die von den freiwilligen Rücknahme­stellen nach § 13a zurück­genommenen Geräte-Alt­batterien unent­geltlich zurück­zunehmen und nach § 14 zu behandeln und zu verwerten. Nicht verwertbare Alt­batterien sind nach § 14 zu beseitigen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Alt­batterien, die bei der Behandlung von Altge­räten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronik­geräte­gesetzes und bei der Behandlung von Altfahr­zeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verord­nung anfallen.
§ 6 (weggefallen)
§ 7 Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien
(1) Jeder Hersteller von Geräte­batterien oder dessen Bevoll­mächtigter hat zur Erfüllung seiner Rücknahme­pflichten nach § 5 ein eigenes Rücknahme­system für Geräte-Altbatterien einzu­richten und zu betreiben. Die Errichtung und der Betrieb des Rücknahme­systems bedürfen der Genehmigung durch die zustän­dige Behörde. Die Genehmigung ist auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu erteilen. Hat die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über die Genehmigung entschieden, gilt diese als erteilt. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit Eingang der vollstän­digen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
(2) Ein Rücknahmesystem darf nur genehmigt werden, wenn nachge­wiesen ist, dass das in § 16 vorgeschriebene Sammelziel erreicht wird. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Rücknahme­system
1. allen Vertreibern, allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern, allen Behandlungs­anlagen nach § 12 Absatz 1 und 2 und allen freiwilligen Rücknahme­stellen die unentgelt­liche Abholung von Geräte-Alt­batterien anbietet,
2. die flächen­deckende Rücknahme von Geräte-Alt­batterien bei allen Vertreibern, allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern, allen Behandlungs­anlagen nach § 12 Absatz 1 und 2 und allen freiwilligen Rücknahme­stellen, die vom Angebot nach Nummer 1 Gebrauch gemacht haben (angeschlossene Rücknahme­stellen), gewährleistet,
3. den angeschlossenen Rücknahme­stellen unentgeltlich geeignete Rücknahme­behälter und den gefahrgut­rechtlichen Anforde­rungen entsprechende Transport­behälter bereitstellt,
4. die von den angeschlossenen Rücknahme­stellen bereitge­stellten Geräte-Altbatterien, unabhängig von ihrer Beschaffen­heit, Art, Marke oder Herkunft innerhalb von 15 Werktagen unent­geltlich abholt, sobald
a) Vertreiber und freiwillige Rücknahme­stellen eine Abhol­masse von 90 Kilogramm erreicht und gemeldet haben und
b) öffentlich-rechtliche Entsorgungs­träger und Behandlungs­anlagen nach § 12 Absatz 1 und 2 eine Abhol­masse von 180 Kilogramm erreicht und gemeldet haben,
sofern keine geringere Abhol­masse vereinbart ist; bei der Fest­legung der Abhol­massen zwischen dem Rücknahme­system und der angeschlos­senen Rücknahme­stelle sind die Lager­kapazität und die Gefährlich­keit der Lagerung von Geräte-Alt­batterien zu berück­sichtigen; erreicht ein Vertreiber in einem Kalender­jahr die geforderte Abhol­masse nicht, so kann er vom Rücknahme­system dennoch die einmalige Abholung der zurückge­nommenen Altbatterien fordern; sowie
5. die bei den angeschlossenen Rücknahme­stellen abgeholten Geräte-Alt­batterien einer Verwertung nach § 14 oder einer Beseitigung zuführt.
Das Vorliegen der notwen­digen Vorausset­zungen für die voraussichtliche Erreichung des Ziels nach Satz 1 und die Einhaltung der Vorga­ben aus Satz 2 sind im Rahmen des Genehmigungs­verfahrens durch Gutachten eines unabhängigen Sach­verständigen glaubhaft zu machen. Die Genehmigung eines Rücknahme­systems kann auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verwertungs­anforderungen nach § 14 und der Vorgaben aus Satz 2 dauerhaft sicher­zustellen.
(3) Bei Einrichtung und Betrieb eines Rücknahme­systems nach Absatz 1 Satz 1 können mehrere Hersteller oder deren Bevoll­mächtigte zusammen­wirken. Wirken mehrere Hersteller oder deren Bevoll­mächtigte bei Einrichtung und Betrieb ihres Rücknahme­systems durch Beauftra­gung eines Dritten zusammen, so kann die Genehmigung nach Absatz 1 dem Dritten mit Wirkung für die zusammen­wirkenden Hersteller oder deren Bevoll­mächtigte erteilt werden. Der Genehmigungs­antrag muss die zusammen­wirkenden Hersteller oder deren Bevoll­mächtigte eindeutig benennen. Der gemeinsame Dritte hat die Geheim­haltung der ihm vorliegenden Daten insoweit sicher­zustellen, als es sich um hersteller­spezifische Informa­tionen oder um Informa­tionen handelt, die einzelnen Herstellern oder deren Bevoll­mächtigten unmittelbar zurechenbar sind oder zugerechnet werden können.
(4) Der Betreiber eines Rücknahme­systems hat der zuständigen Behörde Änderungen von im Genehmigungs­antrag enthaltenen Angaben sowie die dauer­hafte Aufgabe des Betriebs unverzüglich mitzu­teilen.
(5) Die Rücknahme­systeme haben unter Wahrung der Betriebs- und Geschäfts­geheimnisse die folgenden Informationen jährlich bis zum Ablauf des 31. Mai auf ihren Internet­seiten zu veröffentlichen:
1. die Eigentums- und Mitglieder­verhältnisse,
2. die von den Mitgliedern geleisteten finanziellen Beiträge je in Verkehr gebrachter Geräte­batterie oder je in Verkehr gebrachter Masse an Geräte­batterien,
3. das Verfahren für die Auswahl der Entsorgungs­leistung sowie
4. die im eigenen System erreichten Recycling­effizienzen.
(6) Der Genehmigungs­antrag nach Absatz 1 Satz 2 und die Übermittlung der Angaben nach Absatz 2 erfolgen über das auf der Internet­seite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektronische Datenverar­beitungs­system nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrens­anweisung für das elektronische Daten­verarbeitungs­system. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommuni­kation mit den Herstellern oder mit deren Bevoll­mächtigten und mit den Rücknahme­systemen die elektro­nische Über­mittlung, eine bestimmte Verschlüs­selung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermitt­lung elektro­nischer Dokumente verlangen. Die Verfahrens­anweisung nach Satz 1 und die Anforde­rungen nach Satz 3 sind auf der Internet­seite der zuständigen Behörde zu veröffent­lichen.
§ 7a Ökologische Gestaltung der Beiträge
Die Rücknahme­systeme sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beiträge der Hersteller oder der Bevoll­mächtigten Anreize dafür zu schaffen, dass bei der Herstellung von Geräte­batterien die Verwendung von gefähr­lichen Stoffen minimiert wird. Bei der Bemessung der Beiträge sind auch die Lang­lebigkeit, die Wiederver­wendbarkeit und die Recycling­fähigkeit der Geräte­batterien zu berück­sichtigen. Der jeweilige Beitrag hat sich dabei an den einzelnen chemi­schen Systemen der Geräte­batterien zu orientieren.
§ 8 Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
(1) Die Hersteller von Fahrzeug- und Industrie­batterien oder deren Bevoll­mächtigte stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie
1. den Vertreibern für die von diesen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückge­nommenen Fahrzeug- und Industrie-Alt­batterien und
2. den Behandlungs­einrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 für die dort anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
eine zumutbare und kosten­freie Möglichkeit der Rück­gabe anbieten und die zurückge­nommenen Altbatterien nach § 14 verwerten. Die Hersteller von Fahrzeug- und Industrie­batterien oder deren Bevoll­mächtigte sind verpflichtet, die finan­ziellen und organisa­torischen Mittel vorzuhalten, um der Pflicht nach Satz 1 nachzukommen. Eine Verpflichtung der Vertreiber oder der Behandlungs­einrichtungen zur Überlassung dieser Altbatterien an die Hersteller oder an deren Bevoll­mächtigte besteht nicht.
(2) Für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien können die jeweils betroffenen Hersteller oder deren Bevoll­mächtigte, Vertreiber, Behandlungs­einrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 und End­nutzer von Absatz 1 Satz 1 abweichende Verein­barungen treffen.
(3) Soweit Fahrzeug- und Industrie-Alt­batterien durch Vertreiber, Behandlungs­einrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2, öffentlich-rechtliche Entsorgungs­träger oder gewerbliche Altbatterie­entsorger nach § 14 verwertet werden, gilt die Verpflichtung der Hersteller oder von deren Bevoll­mächtigten aus § 5 als erfüllt.
§ 9 Pflichten der Vertreiber
(1) Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom End­nutzer Altbatterien an oder in unmittel­barer Nähe des Handels­geschäfts unentgeltlich zurück­zunehmen. Die Rücknahme­verpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der Art im Sinne von § 2 Absatz 2 bis 6, die der Vertreiber als Neu­batterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicher­weise entledigen. Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit einge­bauten Altbatterien; das Elektro- und Elektronik­geräte­gesetz und die Altfahrzeug-Verord­nung bleiben unberührt. Im Versand­handel ist Handels­geschäft im Sinne von Satz 1 das Versand­lager.
(2) Die Vertreiber nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, zurückge­nommene Geräte-Altbatterien einem Rücknahme­system nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Die Bindung an ein Rücknahme­system erfolgt für mindes­tens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der verein­barten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungs­frist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die Genehmigung des Rücknahme­systems während der Laufzeit entfällt.
(3) Soweit ein Vertreiber vom Angebot nach § 8 Absatz 1 keinen Gebrauch macht und Fahrzeug- und Industrie­batterien selbst verwertet oder Dritten zur Verwertung überlässt, hat er sicher­zustellen, dass die Anforde­rungen des § 14 erfüllt werden. Für Fahrzeug- und Industrie­batterien, die der Vertreiber einem gewerblichen Altbatterie­entsorger mit dem Ziel der Verwertung überlässt, gelten die Anforde­rungen des § 14 zu Gunsten des Vertreibers als erfüllt. Satz 2 gilt auch für Fahrzeug­batterien, die der Vertreiber einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger mit dem Ziel der Verwertung überlässt.
(4) Die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Alt­batterien dürfen beim Vertrieb neuer Geräte­batterien gegenüber dem Endnutzer nicht getrennt ausge­wiesen werden.
§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
(1) Vertreiber, die Fahrzeug­batterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeug­batterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatz­steuer zu erheben, wenn der End­nutzer zum Zeit­punkt des Kaufs einer neuen Fahrzeug­batterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Alt­batterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet. Der Vertreiber kann bei der Pfander­hebung eine Pfand­marke ausgeben und die Pfander­stattung von der Rück­gabe der Pfand­marke abhängig machen. Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurück­gegeben, ist derjenige Erfassungs­berechtigte nach § 11 Absatz 3, der die Fahrzeug-Altbatterie zurück­nimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers schriftlich oder elektro­nisch zu bestätigen, dass eine Rücknahme ohne Pfand­erstattung erfolgt ist. Ein Vertreiber, der Fahrzeug­batterien unter Verwendung von Fernkommuni­kations­mitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektro­nischen Rückgabe­nachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet.
(2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeug­batterien an den Endnutzer ab- oder weiter­gegeben, so entfällt die Pfandpflicht.
§ 11 Pflichten des Endnutzers
(1) Besitzer von Altbatterien haben diese einer vom unsortierten Siedlungs­abfall getrennten Erfassung zuzuführen. Satz 1 gilt nicht für Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind; das Elektro- und Elektronik­geräte­gesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt.
(2) Geräte-Altbatterien werden ausschließlich über Rücknahme­stellen, die den Rücknahme­systemen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 angeschlossen sind, erfasst.
(3) Fahrzeug-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger und über die Behandlungs­einrichtungen nach § 12 Absatz 2 erfasst. Abweichend von Satz 1 können Endnutzer, die gewerbliche oder sonstige wirtschaft­liche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, die bei ihnen anfallenden Fahrzeug-Altbatterien unmittelbar den Herstellern oder gewerblichen Altbatterie­entsorgern überlassen.
(4) Industrie-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die Behandlungs­einrichtungen nach § 12 Absatz 2 und über gewerbliche Altbatterie­entsorger erfasst, soweit nicht abweichende Verein­barungen nach § 8 Absatz 2 getroffen worden sind; die Erfüllung der Anforde­rungen aus § 14 ist sicherzu­stellen.
§ 12 Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter
(1) Die Betreiber von Behandlungs­einrichtungen für Altgeräte nach dem Elektro- und Elektronik­geräte­gesetz sind verpflichtet, bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien einem Rücknahme­system nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen.
(2) Die Betreiber von Behandlungs­einrichtungen für Altfahrzeuge nach der Altfahrzeug-Verord­nung sind verpflichtet, bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien einem Rücknahme­system nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen.
(3) Die Bindung an ein Rücknahme­system erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der verein­barten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungs­frist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Genehmigung des Rücknahme­systems während der Laufzeit entfällt.
(4) Für die bei der Behandlung nach den Absätzen 1 und 2 anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Alt­batterien ist § 9 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
§ 13 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger sind verpflichtet, Geräte-Altbatterien, die gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronik­geräte­gesetzes durch den Endnutzer vom Elektro- oder Elektronik­gerät zu trennen sind, unent­geltlich zurückzu­nehmen. Diese Geräte-Altbatterien sind einem Rücknahme­system nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Satz 2 gilt auch, sofern sich öffentlich-rechtliche Entsorgungs­träger freiwillig an der Rücknahme sonstiger Geräte-Altbatterien beteiligen. Die Bindung an ein Rücknahme­system erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der verein­barten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungs­frist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, sofern die Genehmigung des Rücknahme­systems während der Laufzeit entfällt.
(2) Öffentlich-rechtliche Entsorgungs­träger können sich an der Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien beteiligen. Sofern eine Beteiligung erfolgt, sind sie verpflichtet, die erfassten Fahrzeug-Altbatterien nach § 14 zu verwerten.
§ 13a Mitwirkung von freiwilligen Rücknahmestellen
Freiwillige Rücknahme­stellen haben die anfallenden und zurückge­nommenen Geräte-Altbatterien einem Rücknahme­system nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Die Bindung an ein Rücknahme­system erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der verein­barten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungs­frist nicht einge­halten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die Genehmigung des Rücknahme­systems während der Laufzeit entfällt. In der Vereinbarung mit dem jeweiligen Rücknahme­system sind mindestens Regelungen zur Art und zum Ort der Rückgabe zu treffen.
§ 14 Verwertung und Beseitigung
(1) Alle gesammelten und identifizier­baren Altbatterien sind nach dem Stand der Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten. Die Behandlung muss mindestens die Entfernung aller Flüssig­keiten und Säuren umfassen. Es sind die folgenden Recycling­effizienzen zu erreichen:
1. 65 Prozent der durchschnittlichen Masse von Blei-Säure-Altbatterien beim höchsten Maß an stofflicher Verwertung des Bleigehalts, das wirtschaft­lich zumutbar und technisch erreichbar ist,
2. 75 Prozent der durchschnitt­lichen Masse von Nickel-Cadmium-Altbatterien beim höchsten Maß an stofflicher Verwertung des Cadmium­gehalts, das wirtschaft­lich zumutbar und technisch erreichbar ist,
3. 50 Prozent der durchschnitt­lichen Masse sonstiger Altbatterien.
Dabei ist insbesondere die Berechnung der Recycling­effizienzen zu beachten, die durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungs­bestimmungen zur Berechnung der Recycling­effizienzen von Recycling­verfahren für Altbatterien und Altakkumu­latoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europä­ischen Parlaments und des Rates (ABl. L 151 vom 12.6.2012, S. 9) vorgegeben ist. Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung ist das Umwelt­bundesamt. Das Umwelt­bundesamt übermittelt die Meldungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 nachrichtlich den Ländern. Nicht identifizier­bare Altbatterien sowie Rück­stände von zuvor ordnungs­gemäß behandelten und stofflich verwerteten Alt­batterien sind nach dem Stand der Technik gemeinwohl­verträglich zu beseitigen.
(2) Die Beseitigung von Fahrzeug- und Industrie-Alt­batterien durch Verbrennung oder Deponierung ist untersagt. Dies gilt nicht für Rückstände von zuvor ordnungs­gemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien.
(2a) Die Behandlung und die Lagerung von Altbatterien in Behandlungs­anlagen dürfen nur erfolgen
1. an Standorten mit undurch­lässigen Ober­flächen und geeigneter, wetter­beständiger Abdeckung oder
2. in geeigneten Behältnissen.
Satz 1 gilt auch für eine nur vorüber­gehende Lagerung.
(3) Behandlung und stoffliche Verwertung nach Absatz 1 können außerhalb des Geltungs­bereichs dieses Gesetzes vorge­nommen werden, wenn die Verbringung der Altbatterien den Anforde­rungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2008 (ABl. L 188 vom 16.7.2008, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie den Vorgaben der Rechts­verordnung nach § 27 Nummer 2 entspricht.
(4) Altbatterien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europä­ischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüber­schreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, sind für die Erfüllung der Verpflich­tungen nach Absatz 1 nur zu berück­sichtigen, wenn stich­haltige Beweise dafür vorliegen, dass die Verwertung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforde­rungen dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts­verordnungen entsprechen.
§ 15 Erfolgskontrolle
(1) Jedes Rücknahme­system nach § 7 Absatz 1 Satz 1 hat dem Umwelt­bundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. April eine Dokumentation gemäß Satz 3 vorzulegen, die Auskunft gibt über
1. die Masse der Geräte­batterien, die im vorange­gangenen Jahr von seinen Mitgliedern oder im Fall der Bevoll­mächtigung von den durch die Bevoll­mächtigten jeweils vertretenen Hersteller im Geltungs­bereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht wurden und im Geltungsbereich dieses Gesetzes verblieben sind, untergliedert nach chemi­schen Systemen und Typen­gruppen,
2. die Masse der von ihm im vorange­gangenen Jahr zurückge­nommenen Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemi­schen Systemen und Typen­gruppen, dabei sind selbst zurückge­nommene Massen und Massen, die von anderen Rücknahme­systemen zurückge­nommen und diesen abgekauft wurden, getrennt auszu­weisen,
3. die Masse der von ihm im vorange­gangenen Jahr stofflich verwerteten Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemi­schen Systemen und Typen­gruppen; dabei sind ausgeführte und außerhalb des Geltungs­bereichs dieses Gesetzes verwertete Geräte-Altbatterien gesondert auszu­weisen,
4. die nach Maßgabe des § 16 im eigenen System erreichte Sammel­quote für Geräte-Altbatterien,
5. die nach Maßgabe des § 2 Absatz 19 im eigenen System erreichte Verwertung­squote für Geräte-Altbatterien sowie
6. die qualitativen und quantita­tiven Verwertungs- und Beseitigungs­ergebnisse.
Jeder Hersteller oder dessen Bevoll­mächtigter ist verpflichtet, dem Rücknahme­system, das er betreibt, die zur Erfüllung der Berichts­pflichten nach Satz 1 erforderlichen Informa­tionen auf Verlangen des Rücknahme­systems bereitzu­stellen. Die Dokumenta­tion nach Satz 1 ist durch die Rücknahme­systeme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in einer von einem unabhän­gigen Sachver­ständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. Die Rücknahme­systeme haben sicherzu­stellen, dass spätestens nach fünf Jahren der durchgän­gigen Prüfung durch denselben Sachver­ständigen ein anderer unabhängiger Sachver­ständiger die Prüfung und Bestätigung der Dokumenta­tion durchführt. Jedes Rücknahme­system veröffentlicht die nach Satz 1 vorzulegende Dokumenta­tion innerhalb eines Monats nach Vorlage beim Umwelt­bundesamt auf seiner Internet­seite. Im Fall der Beleihung nach § 23 übermittelt das Umwelt­bundesamt die Dokumenta­tionen der Rücknahme­systeme nach deren Erhalt an die Beliehene.
(2) Die Rücknahme­systeme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben dem Umwelt­bundes­amt jährlich bis zum Ablauf des 30. April über die ökolo­gische Gestaltung der Beiträge ihrer Hersteller oder von deren Bevoll­mächtigten zu berichten, insbeson­dere berichten sie, wie sie die Vorgaben nach § 7a bei der Bemessung der Beiträge umgesetzt haben.
(3) Für die Vertreiber von Fahrzeug- und Industrie­batterien ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Rück­nahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zu berichten ist. Die Dokumen­tation ist auf Verlangen des Umwelt­bundes­amtes in einer von einem unabhängigen Sachver­ständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. Hersteller von Fahrzeug- und Industrie­batterien oder deren Bevoll­mächtigte können für mehrere Vertreiber gemeinsam eine Dokumen­tation vorlegen. Sie haben jährlich bis zum Ablauf des 31. Mai die Daten über die im vorange­gangenen Jahr erreichten Verwertungs­quoten für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien auf Ihrer Internet­seite zu veröffentlichen.
(3a) Im Fall des § 13 Absatz 2 ist für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Rück­nahme und Verwertung von Fahrzeug-Alt­batterien zu berichten ist.
(4) Das Umwelt­bundesamt kann im Bundes­anzeiger Empfehlungen für das Format und den Aufbau der Dokumen­tationen nach den Absätzen 1 und 2 veröffent­lichen. Das Umwelt­bundesamt ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundes­ministerium für Umwelt, Natur­schutz und nukleare Sicherheit Prüfleit­linien zu entwickeln, die von den unab­hängigen Sachver­ständigen bei der Prüfung und Bestäti­gung der Dokumenta­tionen nach Absatz 1 zu beachten sind.
§ 16 Sammelziel
(1) Die Rücknahme­systeme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 müssen jeweils im eigenen System für Geräte-Alt­batterien eine Sammel­quote von mindestens 50 Prozent erreichen und dauerhaft sicher­stellen.
(2) Zur Berechnung der Sammel­quote nach Absatz 1 ist die Masse der Geräte-Alt­batterien, die im Geltungs­bereich dieses Gesetzes in einem Kalender­jahr zurückge­nommen wurde, ins Verhältnis zu setzen zu der Masse an Geräte­batterien, die im Durch­schnitt des betreffenden und der beiden vorange­gangenen Kalender­jahre im Geltungs­bereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr gebracht worden ist und im Geltungs­bereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfü­gung steht. Bei der Berechnung nach Satz 1 darf die Masse der zurückge­nommenen Blei-Säure-Geräte-Altbatterien nur insoweit herange­zogen werden, als sie die Masse der erstmals in Verkehr gebrachten Blei-Säure-Geräte­batterien, die im Geltungs­bereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht, nicht übersteigt.
(3) Bei einem Wechsel eines Herstellers von einem Rücknahme­system zu einem anderen Rücknahme­system wird die in Verkehr gebrachte Masse an Geräte­batterien bei der Berechnung der Sammel­quote nach Absatz 2 erst ab dem Zeitpunkt des Wechsels dem neuen Rücknahme­system zugerechnet. Zuvor in Verkehr gebrachte Geräte­batterien verbleiben für die Berechnung der Sammel­quote beim bisherigen Rücknahme­system.
Abschnitt 3 Kennzeichnung, Hinweispflichten
§ 17 Kennzeichnung
(1) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien vor dem erstmaligen Inverkehr­bringen gemäß den Vorgaben nach den Absätzen 4 und 5 mit dem Symbol nach der Anlage zu kennzeichnen.
(2) Das Symbol nach Absatz 1 muss mindestens 3 Prozent der größten Fläche der Batterie, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen. Bei zylindri­scher Form des zu kenn­zeichnenden Objekts muss das Symbol nach Absatz 1 mindestens 1,5 Prozent der Oberfläche des Objekts, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen.
(3) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien, die mehr als 0,0005 Masse­prozent Queck­silber, mehr als 0,002 Masse­prozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masse­prozent Blei enthalten, vor dem erstmaligen Inverkehr­bringen gemäß den Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 sowie nach den Absätzen 4 und 5 mit den chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) zu kenn­zeichnen, bei denen der Grenz­wert überschritten wird. Die Zeichen nach Satz 1 sind unterhalb des Symbols nach Absatz 1 aufzu­bringen. Jedes Zeichen muss mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche des Symbols nach Absatz 1 einnehmen.
(4) Nimmt das Symbol nach Absatz 1 oder das Zeichen nach Absatz 3 eine Fläche von weniger als einem halben Zentimeter Länge und einem halben Zentimeter Breite ein, kann auf die entsprechende Kenn­zeichnung verzichtet werden. Stattdessen sind Symbol und Zeichen in einer Größe von jeweils mindestens einem Zentimeter Länge und einem Zentimeter Breite auf die Verpackung aufzubringen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Kenn­zeichnung der Batterie technisch nicht möglich ist.
(5) Symbol und Zeichen müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft aufgebracht werden.
(6) Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und Geräte­batterien vor dem erstmaligen Inverkehr­bringen mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslösch­lichen Kapazitäts­angabe zu versehen. Bei der Bestimmung der Kapazität und der Gestaltung der Kapazitäts­angabe sind die durch Rechts­verordnung nach § 27 Nummer 3 und nach der Verord­nung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung – gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europä­ischen Parlaments und des Rates – von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederauf­ladbaren) Geräte­batterien und -akkumula­toren sowie auf Fahrzeug­batterien und -akkumula­toren (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3) festgelegten Vorgaben zu beachten.
(7) Zusätzliche freiwillige Kenn­zeichnungen sind zulässig, soweit sie nicht im Wider­spruch zu einer Kenn­zeichnung nach Absatz 1, 3 oder 6 stehen.
§ 18 Hinweis- und Informationspflichten
(1) Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittel­baren Sicht­bereich des Hauptkunden­stroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,
1. dass Batterien nach Gebrauch im Handels­geschäft unentgeltlich zurückge­geben werden können,
2. dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
3. welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.
Wer Batterien im Versand­handel an den End­nutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungs­medien zu geben oder sie der Waren­sendung schriftlich beizufügen.
(2) Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer zu informieren über
1. die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen,
2. Abfallvermeidungs­maßnahmen und über Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung,
3. die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wieder­verwendung von Altbatterien,
4. die möglichen Auswir­kungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die mensch­liche Gesundheit, insbe­sondere über die Risiken beim Umgang mit lithium­haltigen Batterien, sowie
5. die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Alt­batterien für Umwelt und Gesundheit.
(3) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, gemeinsam die End­nutzer in angemes­senem Umfang zu informieren über
1. die Verpflichtung nach § 11 Absatz 1 zur Entsor­gung von Geräte-Altbatterien,
2. Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Geräte-Alt­batterien,
3. die eingerichteten Rücknahme­systeme sowie
4. die Rücknahme­stellen.
Die Information nach Satz 1 hat in regel­mäßigen Zeitab­ständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch über­regionale Maßnahmen bein­halten. Zur Erfüllung ihrer Pflichten aus Satz 1 haben die Rücknahme­systeme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gemein­schaftlich einen Dritten zu beauf­tragen. Der beauf­tragte Dritte hat einen Beirat einzurichten, dem folgende Vertreter angehören:
1. Vertreter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger,
2. Vertreter der Verbraucher­schutzorgani­sationen,
3. Vertreter der Hersteller- und Handels­verbände,
4. Vertreter der Entsorgungs­wirtschaft sowie
5. Vertreter der Länder und des Bundes.
Der Beirat gibt sich eine Geschäfts­ordnung. Die Rücknahme­systeme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 tragen die Kosten entsprechend dem Markt­anteil der in Verkehr gebrachten Masse an Geräte­batterien der jeweils bei ihnen selbst oder über einen Bevoll­mächtigten beteiligten Hersteller.
(4) Die Rücknahme­systeme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben eine gemein­same einheit­liche Kenn­zeichnung für Rücknahme­stellen zu entwerfen, diese den Rücknahme­stellen unentgelt­lich zur Verfügung zu stellen und bei den Rücknahme­stellen dauerhaft für deren Nutzung zu werben. Die Rücknahme­systeme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 können auch gemein­schaftlich einen Dritten mit der Wahr­nehmung der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.
Abschnitt 4 Zuständige Behörde
§ 19 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde ist das Umwelt­bundesamt.
§ 20 Aufgaben der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde registriert den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der Nieder­lassung oder dem Sitz, der Anschrift und dem Namen des Vertretungs­berechtigten sowie der Batterieart im Sinne von § 2 Absatz 4 bis 6 und erteilt dem Hersteller eine Registrierungs­nummer. Im Fall des § 26 Absatz 2 registriert die zuständige Behörde den Bevoll­mächtigten mit den in Satz 1 genannten Angaben sowie mit den Kontakt­daten des vertretenen Herstellers und erteilt je vertretenen Hersteller eine Registrierungs­nummer. Herstellern von Geräte­batterien oder deren Bevoll­mächtigten darf die Registrie­rung nur erteilt werden, wenn der Hersteller oder der Bevoll­mächtigte ein Rücknahme­system nach § 7 Absatz 1 Satz 1 eingerichtet hat und betreibt, das mit Wirkung für ihn genehmigt ist.
(2) Die zuständige Behörde genehmigt die Rücknahme­systeme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag des Herstellers oder des Bevoll­mächtigten oder auf Antrag des beauf­tragten Dritten nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig, spätestens alle drei Jahre, ob die Voraus­setzungen für die Genehmigung erfüllt werden.
(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht die folgenden Angaben zu den registrierten Herstellern und den registrierten Bevoll­mächtigten auf ihrer Internetseite:
1. Name, Anschrift und Internet­adresse des Herstellers oder von dessen Bevoll­mächtigten,
2. im Fall der Bevoll­mächtigung: Name und Anschrift des vertre­tenen Herstellers,
3. die Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der Hersteller in Verkehr bringt,
4. die Marke, unter der der Hersteller die Batterien in Verkehr bringt,
5. bei Geräte­batterien: Name und Rechtsform des Rücknahme­systems nach § 7 Absatz 1 Satz 1, das der Hersteller oder dessen Bevoll­mächtigter eingerichtet hat und betreibt,
6. bei Fahrzeug- oder Industrie­batterien: die Erklärung über die erfolgte Einrichtung von Rückgabe­möglich­keiten und die Zugriffs­möglich­keiten der Rückgabe­berechtigten auf das Angebot.
Die Veröffent­lichung ist zu unter­gliedern nach Herstellern von Geräte-, Fahrzeug- und Industrie­batterien und muss für jeden Hersteller die Angaben nach Satz 1 sowie das Datum der Registrierung enthalten. Für Hersteller, die aus dem Markt ausgetreten sind, ist zusätzlich das Datum des Marktaus­tritts anzugeben. Die Angaben nach Satz 1 sind drei Jahre nach dem Datum des angezeigten Marktaus­tritts des Herstellers im Internet zu löschen. Die Sätze 2 bis 4 gelten im Fall der Bevoll­mächtigung mit der Maßgabe, dass die Daten zum Bevoll­mächtigten je vertretenen Hersteller zu veröffent­lichen sind.
(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht den Namen und die Anschrift der geneh­migten Rücknahme­systeme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf ihren Internet­seiten.
§ 21 Befugnisse der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungs­verfahrens­gesetzes die Registrierung einschließlich der Registrierungs­nummer widerrufen, wenn
1. der Hersteller oder dessen Bevoll­mächtigter entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 kein Rücknahme­system einrichtet und betreibt,
2. der Hersteller entgegen § 17 Absatz 1 bis 6 Batterien wieder­holt nicht oder nicht richtig kennzeichnet oder
3. über das Vermögen des Herstellers oder von dessen Bevoll­mächtigten das Insolvenz­verfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenz­verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist bei Eröffnung des Insolvenz­verfahrens über das Vermögen des Herstellers die Regis­trierung einschließlich der Registrierungs­nummer zu wider­rufen, sofern der Insolvenz­verwalter oder bei Anord­nung der Eigenver­waltung der Hersteller nicht unverzüglich gegenüber der zustän­digen Behörde verbindlich erklärt, den Hersteller­pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Satz 2 gilt entsprechend, sofern im Fall der Bevoll­mächtigung das Insolvenz­verfahren über das Vermögen des Bevoll­mächtigten eröffnet wird.
(2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungs­verfahrens­gesetzes die Genehmigung eines Rücknahme­systems nach § 7 Absatz 1 Satz 1 widerrufen, wenn
1. der Betreiber des Rücknahme­systems seine Pflichten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 schwerwiegend verletzt,
2. der Betreiber des Rücknahme­systems nicht nur unwesentlich gegen eine Auflage nach § 7 Absatz 2 Satz 4 oder eine Anordnung nach § 28 Absatz 1 verstößt,
3. im Fall des § 7 Absatz 3 kein Hersteller oder kein Bevoll­mächtigter das Rücknahme­system mehr betreibt oder
4. der Betreiber des Rücknahme­systems das Sammel­ziel nach § 16 in einem Kalender­jahr nicht erreicht.
Die zuständige Behörde soll die Geneh­migung eines Rücknahme­systems nach § 7 Absatz 1 Satz 1 widerrufen, wenn über das Vermögen des Rücknahme­systems das Insolvenz­verfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenz­verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Die Genehmigung eines Rücknahme­systems ist zu wider­rufen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass der Betrieb des Rücknahme­systems eingestellt wurde.
§ 22 Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten
Verwaltungs­akte der zustän­digen Behörde nach den §§ 20, 21 und 28 Absatz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungs­verfahrens­gesetzes vollständig durch automa­tische Einrich­tungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amts­träger zu bearbeiten.
Abschnitt 5 Beleihung
§ 23 Ermächtigung zur Beleihung
(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Gemein­same Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronik­geräte­gesetz mit den Aufgaben und Befugnissen nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 zu beleihen. Die Aufgaben schließen die Vollstreckung, die Rück­nahme und den Widerruf der hierzu ergehenden Verwaltungs­akte ein. Die zu Beleihende hat die notwen­dige Gewähr für die ordnungs­gemäße Erfüllung der ihr übertra­genen Aufgaben zu bieten. Dies ist gewährleistet, wenn
1. die Personen, die nach Gesetz, nach dem Gesellschafts­vertrag oder nach der Satzung die Geschäfts­führung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,
2. die zu Beleihende die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organi­sation hat und
3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personen­bezogener Daten sowie zum Schutz von Betriebs- und Geschäfts­geheimnissen eingehalten werden.
(2) Die zuständige Behörde kann der Beliehenen die Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach dem Bundes­gebühren­gesetz zu erheben und festzu­legen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebühren­schuldner zu zahlen sind. Soweit bei der Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Aufwand für nicht indivi­duelle zurechenbare öffent­liche Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und Auslagen­erhebung der Beliehenen gedeckt ist, oder soweit die Befugnis nach Satz 1 nicht übertragen wird, ersetzt die zuständige Behörde der Beliehenen die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehenden Kosten und Auslagen.
(3) Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde im Bundes­anzeiger bekannt zu machen.
§ 24 Aufsicht
(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fach­aufsicht der zuständigen Behörde.
(2) Erfüllt die Beliehene die ihr übertra­genen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zustän­dige Behörde befugt, die Aufgaben selbst durchzu­führen oder im Einzelfall durch einen Beauf­tragten durchführen zu lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechts- und Fach­aufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushalts­plan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fach­aufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.
§ 25 Beendigung der Beleihung
(1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist.
(2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungs­verfahrens­gesetzes die Beleihung widerrufen, wenn die Beliehene die übertra­genen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.
(3) Die Beliehene kann die Been­digung der Beleihung jederzeit schriftlich von der zuständigen Behörde verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer Frist, die zur Übernahme und Fort­führung der Aufgaben­erfüllung nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 durch die zuständige Behörde erforderlich ist, zu entsprechen.
Abschnitt 6 Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug
§ 26 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
(1) Die nach diesem Gesetz Verpflich­teten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes gilt entsprechend.
(2) Hersteller, die keine Nieder­lassung im Geltungs­bereich dieses Gesetzes haben, können einen Bevoll­mächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 4, 5, 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 sowie § 15 Absatz 3 Satz 3 und 4 beauftragen. Die Aufgaben­erfüllung durch den Bevoll­mächtigten erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevoll­mächtigten beauftragen. Die Beauf­tragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.
§ 27 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Das Bundes­ministerium für Umwelt, Natur­schutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechts­verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes­rates bedarf,
1. Mindestan­forderungen für die Behand­lung und Verwertung von Altbatterien festzulegen,
2. Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungs­bestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/66/EG zu erlassen,
3. Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von Fahrzeug- und Geräte­batterien sowie für die Gestaltung der Kapazitäts­angabe festzulegen und
4. Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen.
§ 28 Vollzug
(1) Die zuständige Behörde soll gegenüber den Rücknahme­systemen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach § 7 Absatz 2 und der Verwertungs­anforde­rungen nach § 14 dauerhaft sicher­zustellen.
(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die § 47 Absatz 1 bis 6 und § 62 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grund­recht auf Unverletz­lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grund­gesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen
§ 29 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 oder 2 Satz 1 Batterien in Verkehr bringt,
2. entgegen § 3 Absatz 3 Batterien in Verkehr bringt,
3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Batterien anbietet,
3a. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 Batterien anbietet,
4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht­zeitig registrieren lässt,
5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Änderungs­mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Alt­batterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verwertet,
7. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 7, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beseitigt,
8. (weggefallen)
9. (weggefallen)
10. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Geräte-Altbatterien einem Rücknahme­system nicht überlässt,
11. entgegen § 9 Absatz 4 die dort genannten Kosten getrennt ausweist,
12. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 5 ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet,
13. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Depo­nierung beseitigt,
14. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 eine Dokumen­tation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
14a. entgegen § 15 Absatz 2 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
14b. entgegen § 16 Absatz 1 das Erreichen der dort genannten Sammel­quote nicht sicherstellt,
15. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Batterie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenn­zeichnet,
16. entgegen § 17 Absatz 6, auch in Verbindung mit einer Rechts­verordnung nach § 27 Nummer 3 eine Fahrzeug- oder Geräte­batterie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht­zeitig mit einer Kapazitäts­angabe versieht oder
17. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig oder nicht in der vorge­schriebenen Weise gibt oder einer Waren­sendung nicht beifügt.
(2) Die Ordnungs­widrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7, 10, 13, 14 und 14b mit einer Geldbuße bis zu hundert­tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehn­tausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungs­behörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs­widrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3a bis 5 und 14 bis 14b das Umwelt­bundesamt.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren ange­ordneten Geld­bußen und die Geld­beträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungs­widrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, der Bundes­kasse zu, die auch die der Staats­kasse auferlegten Kosten trägt.
§ 30 Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 begangen worden, so können Gegen­stände eingezogen werden,
1. auf die sich die Ordnungs­widrigkeit bezieht oder
2. die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungs­widrigkeiten ist anzuwenden.
§ 31 Übergangsvorschriften
(1) § 2 Absatz 15 Satz 2, § 3 Absatz 1 und 2 und § 17 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 gelten nicht für Batterien, die bereits vor dem 1. Dezember 2009 in einem Mitglied­staat der Europä­ischen Union erstmals in Verkehr gebracht worden sind. § 3 Absatz 1 gilt nicht für Knopf­zellen und aus Knopf­zellen aufgebaute Batterie­sätze mit einem Queck­silber­gehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent, die vor dem 1. Oktober 2015 erstmals in Verkehr gebracht worden sind. § 3 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Batterien, die für die Verwendung in schnurlosen Elektro­werkzeugen bestimmt sind und die vor dem 1. Januar 2017 erstmalig in Verkehr gebracht worden sind.
(2) Abweichend von § 3 Absatz 3 müssen Hersteller, die das Inverkehr­bringen bereits nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Batterie­gesetzes vom 25. Juni 2009 in Verbindung mit der Verordnung zur Durch­führung des Batterie­gesetzes vom 12. November 2009, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, beim Umwelt­bundesamt angezeigt haben, erst ab dem 1. Januar 2022 nach § 4 bei der zuständigen Behörde registriert sein, sofern sich nicht zuvor gegenüber den angezeigten Angaben Änderungen ergeben haben.
(3) Das Umwelt­bundesamt veröffentlicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 die folgenden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von den angezeigten Herstellern gemäß § 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung mitge­teilten Daten auf seinen Internet­seiten:
1. Name und Rechtsform des Herstellers,
2. Anschrift des Herstellers, bestehend aus Postleit­zahl, Ort und Staat,
3. Internet­adresse des Herstellers,
4. Art der Batterie nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der Hersteller in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, und Marke, unter der er dabei tätig ist,
5. beim Inverkehr­bringen von Geräte­batterien: eine Erklärung über die Einrichtung eines hersteller­eigenen Rücknahme­systems für Geräte-Altbatterien durch den Hersteller sowie Name und Rechts­form des vom Hersteller mit dem Betrieb seines hersteller­eigenen Rücknahme­systems beauftragten Dritten,
6. beim Inverkehr­bringen von Fahrzeug- und Industrie­batterien: eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer den Anfor­derungen des § 8 entsprechenden Rückgabe­möglichkeit für Altbatterien sowie Angaben über die Art der eingerichteten Rückgabe­möglichkeit und den Zugriff der Rückgabe­berechtigten auf das Angebot.
(4) Rücknahme­systeme nach § 7 Absatz 1 Satz 1, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 bereits durch die am Sitz des Herstellers für Abfall­wirtschaft zuständige Behörde oder durch eine von dieser bestimmten Behörde genehmigt sind, gelten längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 weiterhin als genehmigt. Änderungen von bereits erteilten Geneh­migungen sowie Anordnungen nach § 28 Absatz 1 werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 durch die am Sitz des Herstellers für Abfall­wirtschaft zuständige Behörde oder durch eine von dieser bestimmten Behörde vorgenommen.
(5) Die §§ 7a und 15 Absatz 2 sind erst ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.
(6) Für die Ermittlung der Sammel­quote nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 gilt § 16 für das erste Kalender­jahr der Tätigkeit als Rücknahme­system mit der Maßgabe, dass die Masse der in diesem Kalender­jahr zurückge­nommenen Geräte-Altbatterien zur Masse der in diesem Kalender­jahr erstmals in den Verkehr gebrachten Geräte­batterien ins Verhältnis zu setzen ist.
(7) Für das zweite Kalenderjahr der Tätigkeit eines Rücknahme­systems gilt § 16 mit der Maßgabe, dass die Masse der im zweiten Kalender­jahr zurückge­nommenen Geräte-Altbatterien zur Masse der im Durchschnitt der ersten beiden Kalender­jahre der Tätigkeit des Rücknahme­systems erstmals in Verkehr gebrachten Geräte­batterien ins Verhältnis zu setzen ist.
Anlage zu § 17